Vom Demo-Anmelder zum „ausgebildeten Gewaltbereiten“

Dem Berliner Aktivisten U ist der Ausweis entzogen und ein Ausreiseverbot erteilt worden. Der Anmelder der Demonstration „PKK-Verbot aufheben! Krieg beenden, politische Lösung fördern!“ wird als Sicherheitsrisiko für Deutschland eingestuft.

Der Anmelder einer Demonstration für die Aufhebung des PKK-Verbots im vergangenen November in Berlin wird als Gefährder der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland eingestuft und darf das Land nicht mehr verlassen. Das teilt der Unterstützer:innenkreis des Betroffenen mit:

Am 24. Januar 2022 wurde dem politischen Aktivisten U per Brief mitgeteilt, dass dieser binnen vier Werktagen seine Ausweisdokumente abzugeben habe und ihm das Verlassen der Bundesrepublik zeitgleich mit der Zustellung untersagt sei. Veranlasst wurde dies durch eine Stelle des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, welches auf Betreiben des Berliner LKAs und dessen Konstruktion einer potenziellen Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik tätig wurde.

Bereits mehrere Wochen zuvor sind dieser Maßnahme „Anquatschversuche“ durch zivile Ermittler:innen bei den Mitbewohner:innen und anderen dem Betroffenen nahe stehenden Personen vorausgegangen. Die kurz darauf eingetroffene Mitteilung des Entzugs der Passdokumente wird durch die zuständige Dienstelle damit begründet, dass unter Berufung auf den § 8 des Passgesetzes der Pass verwehrt werden könne, wenn die im vorherigen § 7 gelisteten Voraussetzungen erfüllt seien. Im Fall des politisch aktiven U geschah die Beschneidung der eigentlich als „Grundrecht“ geltenden Freizügigkeit, unter Berufung auf den Absatz 1, Nr. 1,6 und 10.

„Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“

Doch was heißt das und was wird ihm vorgeworfen? Konkret geht es hier um den Vorwurf, dass der Betroffene U durch seine politische Betätigung die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde und plane, eine im § 89a des Strafgesetzbuches beschriebene Handlung vorzunehmen. Eine solche Handlung umfasst laut Strafgesetz die„Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“.

weiterlesen bei ANF