Probleme mit dem „Gefahrengebiet“? – Tu was dagegen!

Klagen im Zusammenhang mit Polizeimaßnahmen im Friedrichshainer „Gefahrengebiet“ 
Vorwort:
Im Zusammenhang im Umgang mit dem „Gefahrengebiet“ in Berlin Friedrichshain wird in der Regel auf das
rechtswidrige Gefahrengebiet in Hamburg aus 2014 verwiesen. Dieses wurde durch Sondervorschrift
erschaffen, welche am 13. Mai 2015 vom Hamburger Verwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft wurde.
Die rechtliche Situation zwischen dem „Friedrichshainer Gefahrengebiet“ und dem „Hamburger
Gefahrengebiet“ ist nicht übertragbar. Die Hamburgische Vorschrift war neu eingeführt worden und sah
andere Voraussetzungen vor als die polizeiliche Maßnahmen an so genannten „kriminalitätsbelasteten Orten“ (so der juristische Begriff), die in Berlin schon seit Jahrzehnten im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) geregelt sind.
Nach dieser Vorschrift sind Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen rechtlich legitim, wenn sie an

einem „kriminalitätsbelasteten Ort“ stattfinden.

Die von der Polizei in einem großen Gebiet in Friedrichshain durchgeführten Maßnahmen werden von
Anwält*Innen als rechtswidrig angesehen, da die Vorschrift nicht dazu gedacht ist, einen ganzen Kiez unter
Generalverdacht zu stellen. Die Praxis der Berliner Polizei, ganze Gebiete zu „kriminalitätsbelasteten Orten“ zu erklären, an denen sie Sonderrechte hat, ist bislang noch nicht durch ein Gericht geprüft worden. Wenn ein Gericht diese Praxis für rechtswidrig erklären würde, wäre für die Zukunft die Praxis nicht mehr umsetzbar.
Klagen gegen das Gefahrengebiet:
Klagen gegen Maßnahmen innerhalb des „Gefahrengebiets“ werden nachträglich vor dem
Verwaltungsgericht verhandelt. In Deutschland gibt es keine Sammelklagen, so dass jeweils betroffene
Einzelpersonen Klagen erheben müssen. Wenn es zu einer Verhandlung kommt, müssen Kläger_innen ihren
Fall darlegen werden. Dazu gehört auch etwaige Rückfragen der Richter*innen zu beantworten.
Pro Klage muss der/die Kläger*in eine Vorauszahlung auf die Gerichtskosten leisten (>400 Euro), damit
diese verhandelt wird. Hierbei sind keine Anwaltskosten enthalten. Für einkommensschwache Personen gibt
es die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dazu muss die klagende Person ein Einkommen auf
Hartz-4 Niveau aufweisen können. Sollte man im weiteren Verlauf seines Lebens eine höheres Einkommen
haben und den Prozess verloren haben, fordert das Gericht die Vorauszahlung über mehrere Jahre noch
nachträglich ein. Bei einer Klage, die in allen Punkten! erfolgreich ist, erhält der/die Kläger*in die Vorauszahlung in voller Höhe zurück. Sonst nicht! Dies sollte jedem/jeder Kläger*in bedacht werden.
Weiterhin ist es sinnvoll viele unterschiedlich gelagerte Klagen (verschiedene Personen mit
unterschiedlichem Hintergrund, verschiedene Maßnahmen, verschiedene Situationen) durchzuführen, um den Richter*innen vom Verwaltungsgericht ein möglichst diverses Bild von der Lage zu vermitteln.
Bei einer erfolgreichen Klage gegen das Gefahrengebiet, bekommt der/die klagende Person Recht.
Zukünftige Gefahrengebiete könnten so verhindert werden.
Der EA (Ermittlungsausschuss Berlin /
http://ea-berlin.net/) sammelt Gedächtnisprotokolle im
Zusammenhang mit Polizeikontrollen im Gefahrengebiet.
Bei konkreten Fragen rund um die Sinnhaftigkeit einer eigenen Klage, kommt zur Roten Hilfe Sprechstunde jeden Mittwoch in der Lunte und jeden 2. und 4. Montag im Monat im Infoladen Daneben.